Mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder dem Besuch der Veranstaltung stimmen Sie den Hausregeln und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stiftung Made’s Powerweekend zu. Diese sind unten hinterlegt.
Artikel 1. Definitionen
1.1. „Organisation“: Stichting Made’s Powerweekend, mit Sitz in Made, eingetragen unter der Handelskammer Nummer: 18069898, auch die (juristischen) Personen, die in ihrem Namen mit der Organisation einer Veranstaltung beauftragt sind.
1.2. „Veranstaltung“: jede von der Organisation organisierte Aktivität, einschließlich Musikpartys, Gastronomie, Festivals, Paraden und Festivalcampingplätze, alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.3. „Besucher“: jede (juristische) Person, die auf gültige Weise eine Eintrittskarte für eine von der Organisation organisierte Veranstaltung gekauft oder erhalten hat, und jede Person, die sich mit einer gültigen Eintrittskarte Zugang zu einer Veranstaltung verschaffen möchte.
1.4. „Grundstück“: alle Gebäude, (ob überdachte oder nicht überdachte) Räume, Felder, Plätze usw., die Teil des Gebiets sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, einschließlich der Parkplätze und Anlaufrouten.
1.5. „Zugangskarte“ oder „Zugangsbescheinigungen“: ein von oder im Namen der Organisation (digitales) Dokument oder ein von oder im Namen der Organisation ausgestellter Barcode, der den Besucher Zugang zu einer bestimmten Veranstaltung ermöglicht.
1.6. „Tokens“: von der Organisation ausgegebene Münzen, die Besucher zu einem von der Organisation festgelegten Betrag kaufen können und die während der Veranstaltung an von der Organisation benannten Orten als Zahlungsmittel verwendet werden können.
Artikel 2. Anwendbarkeit
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für – und sind untrennbar Teil davon – jedes Angebot und jede Vereinbarung, die sich auf Dienstleistungen oder Produkte jeglicher Art bezieht, die von der Organisation zu erbringen sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Vereinbarungen, die mit oder über (oder durch) von der Organisation benannte offizielle (Vor-)Verkaufsadressen geschlossen werden.
2.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch während der Veranstaltung und für alle (weiteren) Vereinbarungen, die der Besucher mit der Organisation abschließt (z. B. den Kauf von Token, Getränken und Lebensmitteln und Waren).
2.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch über die Website der Veranstaltung eingesehen (und gespeichert werden) und können am Eingang der Veranstaltung eingesehen werden.
2.5. Für eine Veranstaltung können Hausregeln gelten. Die Hausregeln können über die Website der betreffenden Veranstaltung und der Organisation eingesehen werden und können am Eingang der Veranstaltung eingesehen werden. Der Besucher erklärt sich hiermit ausdrücklich mit den betreffenden Hausregeln einverstanden und erklärt, sich auch in Übereinstimmung mit diesen Hausregeln zu verhalten.
2.6. Offensichtliche Fehler oder Fehler in den Angeboten der Organisation befreien sie von der Erfüllungspflicht und/oder etwaigen sich daraus ergebenden Schadensersatzverpflichtungen, auch nach Abschluss des Vertrags.
2.7. Wenn ein Besucher auch eine Eintrittskarte oder Eintrittskarten für Dritte bestellt, erklärt er, dass er befugt ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Namen dieser Dritten zu akzeptieren und diese Dritten auf die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
Artikel 3. Ticketing
3.1. Die Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Besucher wird zu dem Zeitpunkt geschlossen, in dem der Besucher eine oder mehrere Eintrittskarten für eine Veranstaltung von der Organisation oder von einer von der Organisation zu diesem Zweck benannten offiziellen (Vor-)Verkaufsadresse bestellt/kauft, oder durch Rückgabe eines Eintrittsscheins durch eine Person, um Zugang zur Veranstaltung zu erhalten.
3.2. Die Organisation stellt dem Besucher einmalig die Eintrittskarte oder die Eintrittskarten für die betreffende Veranstaltung in einer von der Organisation zu bestimmenden Weise (z. B. per E-Mail) zur Verfügung. Der Besucher erklärt, über die geeigneten Mittel (z. B. einen Drucker) zu verfügen, um die Eintrittskarte am Eingang der Veranstaltung physisch vorzeigen zu können.
3.3. Eine ausgestellte Eintrittskarte berechtigt eine Person zum einmaligen Zugang zur Veranstaltung.
3.4. Nur der Inhaber der Eintrittskarte, die die Eintrittskarte zuerst für die Veranstaltung vorlegt, erhält Zugang zur Veranstaltung. Die Organisation ist nicht verpflichtet (aber befugt), in Bezug auf Eintrittskarten weiter zu überprüfen, ob der Inhaber auch der rechtmäßige Eigentümer ist.
3.5. Der Besucher muss selbst dafür sorgen, dass er Inhaber des von der Organisation oder einer von der Organisation aktivierten (Vor-)Verkaufsadresse ausgestellten Eintrittskarte wird und bleibt. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Eintrittskarte dem Besucher zur Verfügung gestellt wurde, besteht das Risiko des Verlusts, Diebstahls, Beschädigung oder Missbrauchs der Eintrittskarte.
Artikel 4. Verbot des Weiterverkaufs
4.1. Der Besucher ist es nicht gestattet, Eintrittskarten für eine Veranstaltung ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Organisation zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten und/oder Dritten für oder im Rahmen kommerzieller Zwecke zur Verfügung zu stellen. Unter kommerziellen Zwecken wird jeder Verkauf verstanden, bei dem der Verkäufer einen höheren Betrag für die Tickets erhält, als die Organisation für diese Tickets festgelegt hat. Wenn gegen das Vorstehende verstoßen würde, ist die Organisation berechtigt, eine Eintrittskarte für ungültig zu erklären, ohne dass die Organisation zur Rückerstattung eines gezahlten Betrags verpflichtet ist.
4.2. Ohne schriftliche Genehmigung der Organisation ist es in keinem Fall erlaubt, Eintrittskarten für Online- und/oder Offline-Lottos und/oder Teilaktionen zu verteilen oder zu verlosen.
4.3. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel ist die Organisation berechtigt, dem Käufer der im vorstehenden Artikel genannten Eintrittskarte den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern und alle daraus resultierenden Schäden vom Besucher zurückzufordern.
Artikel 5. Zugang zur Veranstaltung
5.1. Nur eine originale, gültige und unbeschädigte Eintrittskarte ermöglicht den Zugang zur Veranstaltung.
5.2. Die Organisation kann beschließen, den Besuchern einen Fall (z. B. ein Armband) zur Verfügung zu stellen, so dass leicht sichtbar ist, ob und zu dem der betreffende Besucher Zugang hat, im Folgenden als „ID-Mittel“ bezeichnet. Der Besucher erklärt ausdrücklich, dass er daran mitwirken wird. Der Besucher muss das Ausweismittel jederzeit während der Veranstaltung und auf dem Gelände auf die angegebene Weise mit sich führen und darf ein etwaiges Siegel nicht brechen. Beim Aufbrechen des Siegels und/oder Verlusts verliert das Ausweismittel seine Gültigkeit und der Besucher kann vom Gelände entfernt und der weitere Zugang verweigert werden.
5.3. Der Besucher wird beim Besuch des Geländes die Anweisungen der dort anwesenden Mitarbeiter der Organisation und der Mitarbeiter der Polizei, der Feuerwehr, des GGD oder anderer zuständiger Behörden punktum befolgen.
5.4. Bei oder vor dem Betreten des Geländes, auf dem Gelände und auch während der Veranstaltung kann der Besucher besucht werden. Der Besucher stimmt dieser möglichen Besichtigung ausdrücklich zu. Sollte der Besucher nicht daran mitwirken, wird dem Besucher der Zugang zum Gelände verweigert.
5.5. Um Zugang zum Ereignis und/oder dem Gelände zu erhalten, muss der Besucher im Besitz eines gültigen Ausweises (Pass, Personalausweis oder Führerschein) sein, der auf Anfrage vorgelegt werden muss.
5.6. Das Mindestalter für den Zugang zur Veranstaltung beträgt 17 Jahre, sofern nicht anders angegeben.
5.7. Der Zugang zur Veranstaltung ist von der Öffnungszeiten bis zur Schließzeit möglich. Die Zeiten sind auf der Eintrittskarte und/oder auf der Website der Veranstaltung angegeben. Die Schließzeit ist nicht unbedingt auch die Endzeit der Veranstaltung.
5.8. Auch aus Sicherheitsgründen ist es nach der Einreise nicht möglich, das Gelände vorübergehend zu verlassen, es sei denn, die Organisation würde dies ausdrücklich zustimmen.
5.9. Die folgenden Dinge sind auf dem Gelände nicht gestattet, sofern in den Hausregeln der betreffenden Veranstaltung nicht anders angegeben:
– mitgebrachte Speisen und Getränke;
– mitgebrachte Nahrungsergänzungsmittel und Proteine (Protein);
– Glaswaren, scharfe Gegenstände, Regenschirme, (Feuer-)Waffen, Laserstifte; Betäubungsmittel (Drogen);
-Fahrzeuge (wie unter anderem Autos, Anhänger, Wohnwagen, Wohnmobile und Fahrräder); Bauzelte;
– Haustiere;
– Flüssigkeiten wie (Spühdosen mit) Deodorant, Zühergas und Parfüm; Tonanlagen, Generatoren/Aggregate, Grills, Herde, Kühlschränke, Zapfanlagen, – große Gegenstände (wie Sofas), Konfetti/Party-Plopper;
– Kleidung mit diskriminierenden (wie nationalistischen und/oder rassistischen), beleidigenden und/oder bedrohlichen Zeichen oder Äußerungen und auch Kleidung mit -Zeichen oder Vereinsaussagen (wie Fußballtrikots);
– professionelle Foto-, Film- und andere Aufnahmegeräte.
5.10. Es ist nur erlaubt, Medikamente zur Veranstaltung mitzunehmen, wenn:
- − die Medikamente noch in der Originalverpackung und verschlossen sind; und
- − mit der Originalbeilage versehen sind; und
- − Es kann nachgewiesen werden, warum diese Medikamente verwendet werden.
Wenn die oben vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt sind – oder die Organisation andere Gründe hat, an den gezeigten Mitteln/Medikamenten zu zweifeln -, ist die Organisation berechtigt, die Arzneimittel einzunehmen, ohne dass die Organisation verpflichtet ist, die (Wert dieser) Medikamente zu erstatten und sie in den dafür vorgesehenen Behälter zu legen.
5.11. Die Organisation kann gefundene Gegenstände im Sinne von Artikel 5.9 beschlagnahmen (lassen). Rechtliche Angelegenheiten – die auch wertvoll sind – können nach Zahlung einer von der Organisation zu bestimmenden Gebühr nach Ablauf der Veranstaltung abgeholt werden. Illegale Fälle werden der Polizei übergeben. Bei der Entdeckung illegaler Gegenstände kann die Organisation dem Besucher den Zugang zur Veranstaltung verweigern.
Artikel 6. Münzen (Token)
6.1. Die Zahlung kann während der Veranstaltungen und vor Ort nur mit den von der Organisation verkauften Token erfolgen, sofern die Organisation nichts anderes angibt. Token sind und bleiben Eigentum der Organisation.
6.2. Token können nur auf dem Gelände gekauft werden.
6.3. Jede Ausgabe jeder Veranstaltung hat ihre eigenen Token, die nur während dieser Ausgabe der Veranstaltung gültig sind. Gekaufte Token werden nicht zurückgegeben und können nicht gegen Bargeld eingelöst werden.
6.4. Der Besucher ist es nicht gestattet, Token (durch) zu verkaufen.
Artikel 7. andere Bestimmungen
7.1. Auf dem Gelände gibt es Toilettenartikel. Diese sind frei zugänglich, sofern nicht anders angegeben. Der Besucher ist verpflichtet, diese Einrichtungen zu nutzen. Das Koten oder Urinieren an anderen Orten als in den Toiletten ist strengstens verboten.
7.2. Das Rauchen ist an allen Innen-/überdachten Orten auf dem Gelände verboten.
7.3. Das Werfen von Getränken oder das Werfen von Gegenständen ist verboten.
7.4. Es ist verboten, Eigentum der Organisation mitzunehmen. Die Beseitigung von Eigentum der Organisation gilt als Diebstahl. Dies wird der Polizei gemeldet.
7.5. Dem Besucher ist es untersagt, sich so zu verhalten, dass die Ordnung auf der Veranstaltung gestört wird.
7.6. Im Falle der Zerstörung von Eigentum der Organisation oder von Dritten auf oder um das Gelände wird die Polizei gemeldet.
7.7. Es ist verboten, Waren vor, während und nach einer Veranstaltung ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Organisation auf oder um das Gelände herum zu verkaufen.
7.8. Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Organisation ist es verboten, vor, während oder nach einer Veranstaltung auf oder in der Nähe des Geländes im weitesten Sinne des Wortes zu werben. Dieses Verbot umfasst die Werbung für andere Veranstaltungen oder Dinge. Jede Form der Werbung (z. B. durch die Verbreitung von Flyern oder Aufklebern, das Aufhängen von Plakaten oder das Ansprechen von Besuchern) ist verboten. Eine Geldstrafe von mindestens 1.000 € wird gegen die Besucher (und/oder Personen) verhängt, die gegen diese Bestimmungen verstoßen oder dies befohlen haben, und/oder die Organisation der betreffenden Veranstaltung, für die Werbung wird.
7.9. Dem Besucher, der noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat, ist es nicht gestattet, alkoholische Getränke zu kaufen, mit sich zu tragen, zu trinken und/oder zu versuchen, alkoholische Getränke zu bekommen. Die Organisation hat das Recht, den Besucher, der gegen diesen Artikel verstößt, vom Gelände zu entfernen, ohne dass die Organisation zur Rückerstattung der Eintrittsgebühr verpflichtet ist.
7.10. Der Besucher ist es unabhängig von seinem Alter nicht gestattet, jemandem, der das Alter von 18 Jahren nicht erreicht hat, alkoholische Getränke (gegen Gebühr oder nicht) zur Verfügung zu stellen. Die Organisation hat das Recht, den Besucher, der gegen diesen Artikel verstößt, vom Gelände zu entfernen, ohne dass die Organisation zur Rückerstattung der Eintrittsgebühr verpflichtet ist.
Artikel 8. Medien- und Mediengeräte
8.1. Während der Veranstaltung können Foto- und Filmaufnahmen im Auftrag (oder mit einer Akkreditierung von) der Organisation gemacht werden. Der Besucher erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auf und um das Gelände Bild- und/oder Tonaufnahmen von Besuchern (und damit möglicherweise auch vom Besucher) der Veranstaltung gemacht werden und dass diese über alle möglichen Medienformen verbreitet oder betrieben werden.
8.2. Der Besucher ist berechtigt, während der Veranstaltung Fotogeräte für Verbraucher mit auf das Gelände zu nehmen und diese zu nutzen. Unter Fotogeräten für Verbraucher sind: digitale Kompaktkameras (mit normalem und festem Objektiv), Telefone mit Fotokamera und Einweggeräte. Es ist nicht gestattet, professionelle Fotoausrüstung oder Zubehör (wie ein (ausziehbares) Stativ, einschließlich zum Beispiel einer GoPro-Teleskopstange) mitzunehmen. Auch das Mitnehmen einer Filmkamera ist nicht erlaubt. Ob es sich um die in diesem Artikel genannte nicht zulässige Ausrüstung handelt, liegt ausschließlich im Ermessen der Organisation. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Fotoausrüstung, die Sie mitbringen möchten, erlaubt ist, wenden Sie sich bitte vor der Veranstaltung per E-Mail an die Organisation.
8.3. Im Falle der Verwendung der in Artikel 8.2 genannten und nicht zugelassenen Geräte durch einen Besucher ist die Organisation befugt:
-
- a) die Ausrüstung vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, bis (nach Wahl der Organisation):
- die Veranstaltung ist zu Ende; oder
- der Besucher hat nachgewiesen, dass alle Aufnahmen und möglichen Kopien davon gelöscht wurden; oder
- ein zu bestimmender Zeitpunkt, wenn die Organisation angemessene Gründe dafür hat;
- b) den Besucher, der gegen Artikel 8.2 verstößt, vom Gelände zu entfernen, ohne dass die Organisation zur Rückerstattung der Eintrittsgebühr verpflichtet ist.
- a) die Ausrüstung vorübergehend in Verwahrung zu nehmen, bis (nach Wahl der Organisation):
8.4. Professionelle (Presse-)Fotografen und/oder Personen, die aus kommerziellen Gründen Foto- oder Filmaufnahmen einer Veranstaltung machen wollen, müssen im Besitz einer gültigen Akkreditierung der Organisation sein.
8.5. Die Betonung und/oder Übernahme aus dem Programm (Broschüre), Plakaten, anderen Drucksachen und/oder digitalen Äußerungen der Organisation oder Veranstaltung ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Organisation verboten.
8.6. Die Organisation ist befugt, zu inspizieren oder gegen die vorgenannten Artikel verstoßen zu haben, und ist auch befugt, mögliche Registrierungen zu beschlagnahmen und/oder zu zerstören.
Artikel 9. Höhere Gewalt
9.1. Im Falle höherer Gewalt hat die Organisation das Recht, die Veranstaltung an einem anderen Tag abzusagen oder zu organisieren.
9.2. Der Begriff „höhere Gewalt“ im Sinne dieses Artikels umfasst alle unvorhergesehenen Umstände, die ohne die Schuld oder die Absicht der Organisation entstanden sind, wie Krankheit oder Rückzug eines Künstlers, Änderungen des Programms oder andere Situationen höherer Gewalt wie Wetterbedingungen, Epidemien, Streiks, globale Gesundheitsprobleme, terroristische Bedrohungen usw.
9.3. Wenn die Veranstaltung aufgrund oder aufgrund höherer Gewalt abgesagt wird, erstattet die Organisation den Kaufbetrag (ohne Gebühren) der Eintrittskarte. Der Besucher kann gegenüber der Organisation keinen Anspruch auf eine andere (Schadens-)Entschädigung als die Rückerstattung des Kaufpreises geltend machen. Die Rückerstattung erfolgt erst nach Ausstellung eines originalen, gültigen und unbeschädigten Eintrittsscheins durch den Besucher an die Organisation.
9.4. Im Gegensatz zu Artikel 9.3 ist die Organisation nicht verpflichtet, Tickets in Situationen wie Stornierung aufgrund von Krankheit oder Rückzug eines Künstlers, Änderungen des Programms oder anderen Situationen höherer Gewalt wie Wetterbedingungen, Epidemien, Streiks, globale Gesundheitsprobleme, terroristische Bedrohungen usw. zurückzuzahlen.
9.5. Solange die Veranstaltung stattfindet, können keine Rückerstattungen vorgenommen werden.
Artikel 10. Haftung
10.1. Der Besucher ist Verbraucher: Die Haftung der Organisation ist auf die Entschädigung für direkte Schäden beschränkt, wobei der dem Besucher zu zahlende Betrag niemals den Betrag übersteigt, den der Versicherer der Organisation im betreffenden Fall zahlt. Die Organisation haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, verpasste Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsstagnation.
10.2. Der Besucher ist eine (Rechts-)Person, die in Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit handelt: Die Organisation haftet nur für Schäden, die der Besucher erleidet, wenn und soweit dieser Schaden die direkte Folge der Vorsatzung oder der vorsätzlichen Rücksichtslosigkeit der Führungskräfte der Organisation ist. Die Haftung ist in diesem Fall auf die Entschädigung für direkte Schäden bis zu dem Betrag beschränkt, den der Versicherer der Organisation im betreffenden Fall zahlt.
10.3. Der Eintritt in das Gelände und der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko. Schließfächer zur Aufbewahrung von Wertsachen sind – gegen oder ohne Gebühr – auf dem Gelände verfügbar, sofern nicht anders angegeben. Die Nutzung eines Safes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Organisation haftet nicht für Schäden oder Verlust oder Diebstahl von Eigentum des Besuchers.
10.4. Der Besucher erklärt sich darüber, dass während der Veranstaltung laute Musik gespielt wird. Der Besucher ist selbst dafür verantwortlich, bei Bedarf Gehörschutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Organisation rät dem Besucher, das Gehör während der Veranstaltung gelegentlich zu beruhigen, indem er in einen Raum oder einen Ort geht, an dem keine oder weniger laute Musik gespielt wird, und jederzeit Gehörschutz zu tragen.
10.5. Änderungen oder Abweichungen vom Programm, die nach dem Kauf des Eintrittsscheins auftreten, berechtigen nicht auf Aufhebung des Kaufs (z. B. durch Auflösung oder Zerstörung) und auch nicht auf (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises.
10.6. Die Organisation ist nicht verantwortlich für die Art und Weise, wie Künstler/Acts ihren Beitrag zur Veranstaltung leisten.
Artikel 11. Auflösung
11.1. Die Organisation hat immer das Recht, die Vereinbarung mit dem Besucher ganz oder teilweise zu kündigen. Die Auflösung bedeutet in diesem Fall, dass die Bestellung von Eintrittskarten storniert wird. Gekaufte Karten sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig. Bei Stornierung einer Bestellung wird der volle Kaufbetrag (ohne die vom Besucher gezahlte Gebühr) an den Besucher zurückerstattet. Der Besucher kann keinen Anspruch auf eine andere (Schadens-)Entschädigung als die Rückerstattung des Kaufpreises geltend machen. Wenn eine Bestellung storniert wird, nachdem dem Besucher eine Eintrittskarte ausgestellt wurde, wird der Kaufbetrag nur erstattet, nachdem der Besucher eine originale, gültige und unbeschädigte Eintrittskarte ausgestellt hat. Dieser Artikel gilt nicht, wenn Artikel 9 anwendbar ist.
11.2. Wenn der Besucher gegen die Vereinbarung (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) verstößt, kann er unter anderem vom Gelände entfernt und dem weiteren Zugang verweigert werden. Darüber hinaus haftet der Besucher für alle Schäden, die sich aus seinen Handlungen ergeben. Der Betrag, den der Besucher der Organisation erstatten muss, beträgt mindestens 150,00 €, auch wenn der tatsächlich von der Organisation erlittene Schaden geringer wäre.
Artikel 12. Persönliche Daten
12.1. Die Organisation verarbeitet personenbezogene Daten von Besuchern und Besuchern ihrer Websites in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz.
Artikel 13. Schlussbestimmungen
13.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nach niederländischem Recht.
13.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Niederländisch verfasst und ins Englische übersetzt. Im Falle einer Inkonsistenz zwischen der niederländischen Version und der englischen Übersetzung ist nur die niederländische Version verbindlich.
13.3. Das Gericht in Breda ist ausschließlich befugt, Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen, die sich direkt oder indirekt auf eine Vereinbarung oder einen Rechtsakt beziehen, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
13.4. Soweit das in diesen Bedingungen benannte Gericht im Falle einer Vereinbarung mit einem Besucherverbraucher nicht relativ zuständig ist, ist der Besucher berechtigt, innerhalb eines Monats nach schriftlicher Berufung der Organisation auf diesen Artikel die Beilegung des Rechtsstreits durch das nach dem Gesetz relativ zuständige Gericht zu entscheiden.
Wenn Sie Fragen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wenden Sie sich bitte an info@powerweekend.nl
Version 1.0, vom 8. März 2020.